Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) GartenBayer GmbH, 8230 Hartberg, Tel. +43 3332 62421, ATU 61418647
1.Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Landschaftsgärtner (im Folgenden „Auftragnehmer“), das sind insbesondere alle Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen, soweit im Einzelfall keine abweichenden vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden.
1.2. Die Ausführung aller Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen erfolgt nach den in der ÖNORM B 2110 geregelten Standards, sofern diese Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes regeln und die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 die- sen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.
1.3. Auf Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes finden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung, soweit sie nicht zwingenden Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes widersprechen.
1.4. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten selbst bei Kenntnis durch den Auftragnehmer nur dann, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
1.5. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schrift- form.
1.6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Angebot
2.1.Die Angebote des Auftragnehmers samt dazugehöriger Unterlagen sind, soweit nichts anderes festgelegt ist, freibleibend und unverbindlich und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
2.2. Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Anbotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistungen mög- lich.
2.3. Der Auftraggeber ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab dessen Zugang beim Auftragnehmer gebunden. Aufträge des Auf- traggebers gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers als angenommen.
2.4. Sämtliche technischen und sonstigen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbe- sondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.
3.Vertragsabschluß
3.1. Aufträge und Bestellungen verpflichten den Auftragnehmer erst nach der durch ihn erfolgten Auftragsbestätigung. Der Auf- tragnehmer kann jedoch vor Beginn der Vertragserfüllung oder während derselben vom Vertrag ohne Schadenersatzverpflich- tung zurücktreten, wenn bloßer Zufall höhere Gewalt die Durchführung oder die Materialbeschaffung unmöglich macht.
3.2. Die Vergabe des Auftrages – ganz oder teilweise – an Subunternehmer bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. 3.3.Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Mitarbeiter und sonstige vom Auftragnehmer herangezogene Arbeitskräfte sind nicht zur Entgegennahme von Änderungen, Ergänzungen
oder Zusatzaufträgen berechtigt, sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber nichts Gegenteiliges, insbesondere eine Bevoll- mächtigung bestimmter Personen mitgeteilt hat. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, die entgegen dieser Bestim- mung einer Arbeitskraft übertragen werden, gehen zu Lasten des Auftraggebers und können daher vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden.
3.4. Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt notwendig bzw. unvermeidlich sind, jedoch ohne Verschulden des Auftragnehmers erst während der Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden. Sofern es sich dabei um unbedingt notwendige bzw. unvermeidliche Arbeiten handelt, die eine Kostenüberschrei- tung um mehr als 15% des vereinbarten Entgelts bewirken, muss der Auftraggeber diese vor Durchführung genehmigen. Nur wenn der Auftraggeber die Arbeiten genehmigt, ist er verpflichtet, diese zu bezahlen. Ansonsten kann der Auftraggeber aber aus diesem Grund vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall sind alle bisher geleisteten Arbeiten zu vergüten. Bei einer Kosten- überschreitung von weniger als 15% des vereinbarten Entgelts ist der Auftraggeber auch ohne eine Genehmigung zur Bezah- lung verpflichtet. Werden im Laufe der Durchführung der Arbeiten über das Angebot hinausgehende Arbeiten für zweckmäßig erkannt, so ist ebenfalls dem Auftraggeber unverzüglich Nachricht zu geben. Wenn der Auftraggeber diese Arbeiten genehmigt, gelten sie als Zusatzaufträge, die gesondert zu verrechnen sind.
3.5. Das Anfertigen und anonyme Verwenden von Fotos, Filmen und Aufzeichnungen des Gewerkes für Auftragnehmer firmenei- gene Werbung wird vom Auftragsgeber gestattet.
3.6. Erfolgt nach Auftragserteilung seitens des Auftraggebers eine Stornierung, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Stornoge- bühr in der Höhe von 15% der Auftragssumme in Rechnung zu stellen. Bei Sonderanfertigungen wird die gesamte Auftrags- summe fakturiert.
4.Ausführung der Arbeiten
4.1. Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer erst nach Schaffung aller baulichen, technischen und rechtlichen Voraus- setzungen durch den Auftraggeber verpflichtet.
4.2. Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richtwerte. Bei Arbeiten, die von den Witterungsverhältnissen abhängig sind, erstrecken sich die vereinbarten Ausführungstermine in dem Ausmaß, in dem die Witterungsverhältnisse die Arbeiten verzögern bzw. unmöglich machen.
4.3. Sortenersatz in ähnlichen gleichwertigen Sorten und in anderen Größen ist gestattet, falls dies im Auftrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
5. Abnahme
5.1. Der Auftragnehmer hat die Fertigstellung des Auftrages unverzüglich anzuzeigen. Sofern das nicht erfolgt, gilt auch der Zu- gang der Rechnung beim Auftraggeber als Anzeige der Fertigstellung. Eine Abnahmebesichtigung hat innerhalb von 8 Tagen nach der Anzeige oder dem Zugang der Rechnung beim Auftraggeber zu erfolgen. Der Auftraggeber kann auf die Abnahmebe- sichtigung verzichten. Als Verzicht gilt, wenn der Auftraggeber die Besichtigung nicht innerhalb von 8 Tagen nach erfolgter An- zeige oder Zugang der Rechnung verlangt. Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes werden hierauf bei Fristbe- ginn besonders hingewiesen.
5.2. Bei Fundamenten oder anderen später nicht mehr messbaren Ausführungen kann der Auftraggeber die Ausmaßkontrolle nur verlangen, solange die Ausmaße feststellbar sind.
5.4. Pflanzen gelten am vereinbarten Tag ihrer Einpflanzung an den Auftraggeber als übernommen. Dies gilt auch bei Nichtanwe- senheit des Auftraggebers. Stand: Juni 2019
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6. Mängelrüge
6.1. Für Lieferungen unter Unternehmern gilt § 377 UGB: Die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers sind nach der Anzeige der Fertigstellung im Rahmen der Abnahmebesichtigung zu untersuchen. Mängel, die dabei festgestellt werden, bzw. leicht oder bei entsprechender Aufmerksamkeit feststellbar sind, sind unverzüglich nach der Abnahmebesichtigung schriftlich zu rügen.
6.2. Später hervorkommende Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
6.3. Musste der Auftraggeber oder eine von ihm bestellte örtliche Bauleitung oder sonstige fachmännische Aufsicht während der
Ausführung von Arbeiten oder bei der Lieferung von Pflanzen Mängel erkennen, so sind diese unverzüglich nach deren Entde-
ckung zu rügen.
6.4. Erfolgt keine Abnahmebestätigung, so gilt die Leistung oder Lieferung als ordnungsgemäß übernommen, wenn der Auftrag-
geber nicht innerhalb von 8 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung oder dem Zugang der Rechnung allfällige Mängel schriftlich gerügt hat. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung, aufgrund von Mängeln sind in die- sen Fällen ausgeschlossen.
7. Gewährleistung und Gewährleistungsfrist, Schadensersatz
7.1. Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass seine Leistungen die im Vertrag ausdrücklich bedungen bzw. sonst die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und die Arbeiten sachgerecht und fachgerecht ausgeführt wurden. Falls Materialien und Pflanzen vom Auftraggeber bereitgestellt werden, erstreckt sich die Haftung des Auftragnehmers auf die fachgemäße Arbeit, nicht aber auf Ansprüche aus den beigestellten Pflanzen und Materialien.
7.2. Mutterboden oder Humuslieferungen werden vom Auftragnehmer nur nach der äußeren Struktur und Beschaffenheit geprüft. Für hierbei nicht feststellbare Mängel, insbesondere im Nährstoffgehalt wie in der Schädlings- und Unkrautfreiheit wird keine Haftung übernommen.
7.3. Für Setzungsschäden, Ausschwemmungen und Rutschungen die an Arbeiten auf nicht vom Auftragnehmer ausgefülltem Gelände entstehen, so wie für Schäden, die durch eine Verunkrautung des Bodens entstehen, wird nicht gehaftet. Die Verpflich- tung des Auftragnehmers, nach Maßgabe des erteilten Auftrages das Unkraut zu bekämpfen, wird dadurch nicht berührt.
7.4. Anwuchs- und Auflaufgarantie wird nur bei Erteilung eines Pflegeauftrages für mindestens eine Vegetationsperiode gewährt. Anwuchs und Auflaufgarantier kann auch im Rahmen eines Pflegeauftrages nicht gewährt werden, wenn Schäden auf das einer Einflussnahme durch den Auftragsnehmer entzogene Verhalten von Menschen, Haustieren, Wild, Weidevieh oder sonstige äu- ßerer Einflüsse oder auf ein starkes Auftreten von pflanzlichen oder tierischen Schädlichen zurückzuführen sind. Die Kosten für die Pflege sind gesondert zu vereinbaren.
7.5. Für die Wasserqualität von Bachläufen, Zier- und Schwimmteichen wird als Ergebnis komplexer biologischer Vorgänge und äußerer Einflüsse keine Haftung übernommen.
7.6. Treten Mängel auf, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, kann der Auftraggeber ihre Beseitigung verlangen, jedoch nur wenn die Beseitigung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Sollte eine Beseitigung eines Mangels, sowohl durch Ver- besserung als auch durch Austausch einer Lieferung /Leistung möglich sein, entscheidet der Auftragnehmer, auf welche Art er den Gewährleistungsanspruch erfüllt. Wenn die Beseitigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, kann der Auftraggeber nur verlangen, dass die Vergütung in angemessener Höhe herabgesetzt wird.
7.7. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Jahre ab Abnahme (vergleiche oben Abschnitt 5) der vertraglichen Leistung, sofern nicht in diesen Geschäftsbedingung ausdrücklich etwas anderes festgehalten ist. Für die Geschäfte zwischen Unternehmern wird die Beweislastumkehr des § 924 ABGB ausgeschlossen.
7.8. Für Schäden oder Verzögerungen, die dem Auftraggeber durch höhere Gewalt oder Dritte entstehen, entfällt jegliche Haf- tung, auch während der Ausführung der Arbeiten. Für alle anderen Schäden, ausgenommen Personenschäden haftet der Auf- tragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Geschäften zwischen Unternehmern ist das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit vom Geschädigten zu beweisen.
7.9. Bei Mitarbeit des Auftraggebers oder ihm gestellten Personals wird für die Arbeiten, an denen der AG oder von ihm gestelltes Personal beteiligt war, keine Haftung übernommen.
7.10. Gewähr für Sortenechtheit wird bis zum Fakturenwert geleistet. Ersatz in ähnlichen gleichwertigen Sorten und Größen ist gestattet, falls dies nicht im Auftrag ausdrücklich untersagt wurde.
8. Rechnungslegung und Zahlung
8.1. Mit den vereinbarten Preisen werden alle vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen einschließlich der Nebenleis- tungen im Sinne der ÖNORM 2241 abgegolten, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
8.2. Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung erfolgt die Verrechnung nach tatsächlich geleisteter Arbeitszeit bzw. der bei der Abnahme festgestellten Mengenermittlung. Über Abschnitt 8.1 hinausgehende Leistungen, besondere Leistungen, die im Anbot nicht ausdrücklich angeführt sind, sowie Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, werden aufgrund der aufge- wendeten Arbeitszeit und der damit verbundenen Lieferungen nach den üblichen Verrechnungssätzen berechnet.
8.3. Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung
a) Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag oder
b) Materialkostenerhöhungen aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe
ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, wenn zwischen Auftragserteilung und Abschluss der Leis- tungsausführung nicht weniger als 2 Monate liegen.
8.4. Skontoabzüge sind, soweit sie nicht ausdrücklich vereinbart werden, unzulässig.
8.5. Ein vom Auftraggeber gewünschter Haftrücklass muss vor Auftragserteilung schriftlich vereinbart werden und ist mit 3% der
Netto-Auftragssumme und auf 3 Jahre begrenzt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Haftrücklass durch eine Bankgarantie zu
ersetzen.
8.6. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von mindestens 6%
über der jeweiligen Bankrate zu berechnen; hierdurch werden darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche nicht beein-
trächtigt.
8.7. Die Einbehaltung eines Deckungsrücklasses bei Teilzahlungen ist ausgeschlossen. Stand: Juni 2019
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9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche Lieferungen, soweit sie ohne Zerstörung oder Veränderung ihrer Wesensart entfernt werden können, im Eigentum des Auftragnehmers.
9.2. Der Auftragnehmer darf daher auf Kosten des Auftraggebers nach Überschreitung des vorgesehenen Zahlungszieles und nach vorheriger schriftlicher Androhung der Ausübung des Eigentumsvorbehaltes die Lieferung auf Kosten des Auftraggebers entfernen. Allfällige, darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10. Pflichten des Auftraggebers
10.1. Der Auftraggeber stellt während der Bauarbeiten Wasser, Strom, Zugang zum WC und sonstige notwendigen samt War- tung, sowie baulichen Voraussetzungen, kostenlos uns ausreichend zur Verfügung.
10.2. Die Zufahrt zum Baugrundstück, auf welchem die beauftragten Leistungen durchzuführen sind, muss mit einem Lastkraft- fahrzeug bis 40 Tonnen ohne Schwierigkeiten möglich sein.
10.3. Sollte in beauftragtem Angebot keine Baustellenkoordination enthalten sein, obliegt die Verantwortlichkeit beim Auftragge- ber, einen Baustellenkoordinator zur Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Baustellenkoordination zu bestellen!
10.4. Für bauseitig beigestellte Geräte, Materialien und Arbeitskräfte sowie Leistungen und Ausführungen haftet ausschließlich der Auftraggeber und ist die Firma GartenBayer GmbH schad- und klaglos zu halten.
11. Schiedsgutachten und Gerichtsstand
11.1. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber über Fragen fachlicher Art ist das Schiedsgutachten eines Sachverständigen, der auf Antrag eines der Streitteile von der Wirtschaftskammer des Bundeslandes, in dem der Auftragnehmer seinen Unternehmenssitz hat, aus der Liste der ständig gerichtlich beeideten Sachverständigen zu bestellen ist, bindend. Die Kosten des Gutachters trägt jener Teil, dessen Meinung unterliegt, im Zweifelsfalle werden die Kos- ten von den Streitteilen je zur Hälfte getragen.
11.2. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Vertragsparteien ist ausschließlich österreichisches Recht anwendbar. Die Anwend- barkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das Bezirksgericht Hartberg-Fürstenfeld zuständig, sofern keine andere vertragliche Vereinbarung vorliegt oder zwingende gesetzli- che Regelungen nichts anderes bestimmen.
12. Abweichende Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zu diesen Geschäftsbedingungen im Widerspruch stehen, sind zur Gänze unwirksam.
13. Teilnichtigkeit
Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig oder unwirksam sein, so berührt dies die Gültig- keit der übrigen Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.
Sorten oder Produkte, die mit einem ® versehen sind, stehen unter Züchterschutz. Durch diese Bestimmungen ist jede wider- rechtliche Vermehrung und Inverkehrbringung verboten.
unter Zugrundelegung der allg. Österr. Rechtsgrundlage und Rechtspraxis, Aktualisiert Juni 2019